Allgemeine Geschäftsbedingungen der worknow GmbH („worknow“) für Employer-of-Record-Services und die damit verbundene Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für andere Leistungen von worknow, insbesondere klassische Zeitarbeit, Temp-to-Perm, Recruiting und Personalvermittlung, gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
1. Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („EOR-AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Employer-of-Record-Leistungen von worknow gegenüber dem Kunden einschließlich der damit verbundenen Arbeitnehmerüberlassung.
(2) Zum Leistungsbereich gehören insbesondere die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch worknow, die Arbeitsvertragsadministration, Entgeltabrechnung, Vergütungszahlung, Arbeitgebermeldungen, Personalverwaltung, Onboarding, Offboarding, Abrechnungs- und Kostenübersichten sowie die Überlassung der Arbeitnehmer an den Kunden.
(3) Diese EOR-AGB gelten ergänzend zu Rahmenverträgen, Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, Angeboten, Commercial Terms, Preisvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Individualvereinbarungen zwischen worknow und dem Kunden.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- zwingendes gesetzliches Recht,
- ausdrückliche Individualvereinbarungen einschließlich Commercial Terms und Preisvereinbarungen,
- der jeweilige Arbeitnehmerüberlassungsvertrag,
- ein zwischen den Parteien geschlossener Rahmenvertrag,
- diese EOR-AGB.
(5) Der Arbeitsvertrag zwischen worknow und dem jeweiligen Arbeitnehmer bleibt von den Vereinbarungen zwischen worknow und dem Kunden unberührt. Gesetzliche und arbeitsvertragliche Verpflichtungen von worknow gegenüber dem Arbeitnehmer gehen entgegenstehenden Vereinbarungen mit dem Kunden vor.
(6) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern worknow ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn worknow in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(7) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von worknow für klassische Zeitarbeit, Temp-to-Perm, Recruiting und Personalvermittlung gelten nicht für Employer-of-Record-Leistungen, sofern ihre Anwendung nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
2. Begriffe
(1) „Kunde“ ist der Vertragspartner von worknow, der Employer-of-Record-Leistungen beauftragt oder in Anspruch nimmt. Soweit eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist der Kunde zugleich Entleiher.
(2) „Arbeitnehmer“ oder „Mitarbeiter“ ist eine von worknow beschäftigte Person, die dem Kunden im Rahmen der vereinbarten Employer-of-Record-Leistungen zur Arbeitsleistung überlassen wird.
(3) „Employer-of-Record-Leistungen“ oder „EOR-Leistungen“ bezeichnet die Übernahme arbeitsvertraglicher, administrativer und abrechnungsbezogener Arbeitgeberfunktionen durch worknow. Die rechtliche Einordnung des Einsatzes als Arbeitnehmerüberlassung bleibt hiervon unberührt.
(4) „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ oder „AÜ-Vertrag“ ist der für die konkrete Überlassung eines Arbeitnehmers gesondert abzuschließende Vertrag zwischen worknow als Verleiher und dem Kunden als Entleiher.
(5) „Einsatz“ oder „Assignment“ ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers beim oder zugunsten des Kunden.
(6) „Einsatzbeginn“ ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim oder zugunsten des Kunden aufnimmt.
(7) „Einsatzende“ ist der Tag, an dem die Tätigkeit des Arbeitnehmers beim oder zugunsten des Kunden endet. Das Einsatzende führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen worknow und dem Arbeitnehmer.
(8) „Arbeitgeberkosten“ sind sämtliche über die Bruttovergütung hinausgehenden gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen oder einsatzbezogenen Kosten, die worknow aufgrund der Beschäftigung des Arbeitnehmers entstehen.
3. Vertragsschluss und Vertragsstruktur
(1) Angebote von worknow sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Leistungen, der eingesetzte Arbeitnehmer, Tätigkeit, Arbeitszeit, Einsatzort, Vergütung, Arbeitgeberkosten, Servicegebühren und sonstige Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Rahmenvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Angebot, den Commercial Terms oder einer sonstigen Individualvereinbarung.
(3) Ein Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Bedingungen der Zusammenarbeit. Er begründet weder einen Anspruch des Kunden auf die Beschäftigung oder Überlassung eines bestimmten Arbeitnehmers noch eine Verpflichtung von worknow, eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen oder zu überlassen.
(4) Soweit der jeweilige Einsatz eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes darstellt, ist vor Beginn des Einsatzes ein gesonderter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abzuschließen.
(5) worknow ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung eines Einsatzes aufzuschieben, solange erforderliche Informationen, Unterlagen, Nachweise, Genehmigungen, Freigaben, Zahlungen oder vereinbarte Sicherheiten nicht vollständig vorliegen.
(6) Das Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich zwischen worknow und dem Arbeitnehmer. Der Kunde wird nicht Arbeitgeber des Arbeitnehmers.
(7) Änderungen der Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Einsatzdauer, des Einsatzorts, der Berichtslinie oder sonstiger wesentlicher Einsatzbedingungen bedürfen der vorherigen Abstimmung mit worknow und, soweit erforderlich, einer Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder des Arbeitsvertrags.
(8) worknow erbringt keine Rechts-, Steuer-, Einwanderungs- oder Unternehmensberatung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
4. Employer-of-Record-Leistungen
(1) worknow beschäftigt den vom Kunden ausgewählten oder bestätigten Arbeitnehmer im eigenen Namen als rechtlicher Arbeitgeber.
(2) Im vereinbarten Leistungsumfang übernimmt worknow insbesondere:
- die Vorbereitung, den Abschluss und die Administration des Arbeitsvertrags,
- die Einrichtung und Verwaltung des Arbeitsverhältnisses,
- die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung,
- die Auszahlung der Vergütung,
- die Abführung gesetzlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,
- gesetzliche Arbeitgebermeldungen,
- die Führung der erforderlichen Personalunterlagen,
- die laufende Personaladministration,
- die administrative Bearbeitung von Abwesenheiten,
- das Onboarding und Offboarding sowie
- die Bereitstellung vereinbarter Abrechnungen und Kostenübersichten.
(3) Der konkrete Leistungsumfang kann im Rahmenvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Angebot, in den Commercial Terms oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung näher bestimmt werden.
(4) Der Kunde ist für die Auswahl des Arbeitnehmers und die Beurteilung seiner fachlichen Eignung für die vorgesehenen Aufgaben verantwortlich, sofern worknow nicht ausdrücklich mit Recruiting- oder Auswahlleistungen beauftragt wurde.
(5) Die Employer-of-Record-Leistung beinhaltet keine Suche, Auswahl oder Vermittlung von Kandidaten, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
(6) worknow schuldet keinen bestimmten fachlichen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Kunden.
(7) Die Beendigung oder Unterbrechung des Einsatzes beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis zwischen worknow und dem Arbeitnehmer und entbindet den Kunden nicht von seinen nach diesen EOR-AGB und den Individualvereinbarungen bestehenden Verpflichtungen.
5. Arbeitnehmerüberlassung und AÜG-Compliance
(1) Soweit der Einsatz eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes darstellt, erfolgt er ausschließlich auf Grundlage der gültigen, unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von worknow und eines vor Einsatzbeginn in Textform geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.
(2) Die Parteien bezeichnen die Überlassung vor Beginn des Einsatzes ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung und konkretisieren den zu überlassenden Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
(3) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthält insbesondere Angaben zu:
- dem überlassenen Arbeitnehmer,
- Beginn und voraussichtlichem Ende des Einsatzes,
- Tätigkeit und Aufgabenbereich,
- Arbeitszeit und Arbeitszeitmodell,
- Einsatzort und gegebenenfalls Remote-Arbeit,
- Vergütung,
- Equal Pay und Equal Treatment,
- Arbeitsschutz und Einsatzbedingungen sowie
- der maßgeblichen Überlassungshöchstdauer.
(4) Während des Einsatzes übernimmt der Kunde die fachliche und operative Steuerung des Arbeitnehmers. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht verbleibt bei worknow.
(5) Der Kunde darf dem Arbeitnehmer fachliche Weisungen zu Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Tätigkeit erteilen, soweit diese mit dem Arbeitsvertrag, dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, den gesetzlichen Vorgaben und den Weisungen von worknow vereinbar sind.
(6) Der Kunde erfüllt die ihm als Entleiher, Einsatzbetrieb und fachlich weisungsbefugte Partei obliegenden Pflichten. Dies betrifft insbesondere Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Einsatzorganisation, fachliche Unterweisung, Equal Pay, Equal Treatment und die Bereitstellung zutreffender Informationen.
(7) Die Parteien beachten die jeweils geltende gesetzliche oder wirksam abweichend geregelte Überlassungshöchstdauer.
(8) Der Kunde informiert worknow vor Beginn und während des Einsatzes vollständig über sämtliche vorherigen Einsätze desselben Arbeitnehmers beim Kunden, bei mit dem Kunden verbundenen Unternehmen oder über andere Verleiher.
(9) worknow ist berechtigt, den Einsatz nicht aufzunehmen, auszusetzen oder zu beenden, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Anforderungen oder der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich ist.
6. Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt worknow rechtzeitig, vollständig und zutreffend sämtliche Informationen, Unterlagen, Nachweise und Freigaben zur Verfügung, die für die Vorbereitung, Durchführung, Abrechnung und Beendigung des Einsatzes erforderlich sind.
(2) Dies umfasst insbesondere Angaben zu:
- Tätigkeit und Aufgabenbereich,
- Einsatzort und Remote-Work-Regelungen,
- Arbeitszeit und Arbeitszeitmodell,
- Beginn und voraussichtlicher Dauer des Einsatzes,
- Vergütung und variablen Vergütungsbestandteilen,
- Boni, Provisionen, Zulagen und Sonderzahlungen,
- Sachbezügen und sonstigen Zusatzleistungen,
- vergleichbaren Arbeitnehmern und Vergleichsgruppen,
- wesentlichen Arbeitsbedingungen,
- Arbeitsschutzanforderungen und besonderen Einsatzrisiken,
- Abwesenheiten und Arbeitszeitdaten sowie
- früheren Einsätzen des Arbeitnehmers beim Kunden, bei verbundenen Unternehmen oder über andere Verleiher.
(3) Der Kunde teilt worknow Änderungen oder geplante Änderungen dieser Angaben unverzüglich und rechtzeitig vor deren Umsetzung mit.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben den im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beschriebenen Tätigkeiten entsprechen.
(5) Der Kunde stellt dem Arbeitnehmer rechtzeitig sämtliche für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel, Zugänge, Informationen und betrieblichen Anweisungen zur Verfügung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(6) Folgende Maßnahmen werden vorab zwischen dem Kunden und worknow abgestimmt:
- Änderungen der Vergütung, insbesondere Gehaltserhöhungen, Boni und Sonderzahlungen,
- Änderungen der Arbeitszeit oder Position,
- Verlängerungen des Einsatzes oder des Arbeitsverhältnisses sowie
- die beabsichtigte Beendigung des Einsatzes oder des Arbeitsverhältnisses.
Der Kunde teilt worknow die gewünschte Maßnahme rechtzeitig mit. worknow prüft die arbeitsrechtlichen, vertraglichen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen und setzt die Maßnahme um, sofern diese erfüllt sind. Da das Arbeitsverhältnis ausschließlich zwischen worknow und dem Arbeitnehmer besteht, können verbindliche Erklärungen und Zusagen zum Arbeitsverhältnis nur durch worknow als rechtlichen Arbeitgeber abgegeben werden.
(7) Der Kunde benennt eine fachlich zuständige Ansprechperson, die zur Abstimmung des Einsatzes sowie zur Prüfung und Freigabe von Arbeitszeit-, Abwesenheits- und Vergütungsdaten befugt ist.
(8) Fehlen erforderliche Informationen, Unterlagen, Nachweise oder Freigaben oder sind diese unvollständig, verspätet, widersprüchlich oder unplausibel, ist worknow berechtigt:
- den Beginn des Einsatzes zu verschieben,
- den laufenden Einsatz im gesetzlich zulässigen Umfang auszusetzen,
- eine Anpassung der Vertragsunterlagen zu verlangen,
- auf Grundlage der vorliegenden Informationen oder angemessener Vorsorgeannahmen abzurechnen oder
- die Bearbeitung bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen.
(9) Mehraufwand, Korrekturen, Nachberechnungen und sonstige Kosten, die durch verspätete, unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Kunden entstehen, können nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden gesondert berechnet werden.
7. Equal Pay und Equal Treatment
(1) Soweit kein anwendbarer Tarifvertrag eine gesetzlich zulässige Abweichung vorsieht, erhält der überlassene Arbeitnehmer ab Beginn des Einsatzes die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Kunden geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.
(2) Der Kunde stellt worknow vor Beginn des Einsatzes sämtliche Angaben zur Verfügung, die für die Prüfung und Einhaltung von Equal Pay und Equal Treatment erforderlich sind.
(3) Dies umfasst insbesondere Angaben zu:
- vergleichbaren Arbeitnehmern oder Vergleichsgruppen,
- Grundvergütung,
- variabler Vergütung,
- Boni und Provisionen,
- Zulagen und Zuschlägen,
- Sonderzahlungen,
- Sachbezügen und Benefits,
- Arbeitszeit und Arbeitszeitmodell,
- Urlaub,
- Entgeltfortzahlung,
- betrieblichen Übungen,
- Tarifbindungen,
- Betriebsvereinbarungen und
- sonstigen wesentlichen Arbeitsbedingungen.
(4) Besteht beim Kunden kein vergleichbarer Arbeitnehmer, stellt der Kunde die Informationen zur Verfügung, die für eine hypothetische Vergleichsberechnung erforderlich sind.
(5) Der Kunde bestätigt, dass die bereitgestellten Angaben vollständig, zutreffend und aktuell sind. worknow ist berechtigt, auf diese Angaben zu vertrauen, sofern keine offensichtlichen Unrichtigkeiten oder Widersprüche erkennbar sind.
(6) Änderungen der Vergleichsvergütung, der Arbeitsbedingungen, der Benefits oder sonstiger für Equal Pay oder Equal Treatment relevanter Umstände sind worknow unverzüglich und vor ihrer Wirksamkeit mitzuteilen.
(7) Solange erforderliche Angaben fehlen, unvollständig, widersprüchlich oder unplausibel sind, ist worknow berechtigt:
- den Beginn des Einsatzes zu verschieben,
- eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu verlangen,
- den Einsatz im gesetzlich zulässigen Umfang auszusetzen oder
- auf Grundlage angemessener Vorsorgeannahmen abzurechnen.
(8) Ergeben sich aufgrund nachträglich mitgeteilter, korrigierter oder behördlich festgestellter Umstände zusätzliche Vergütungs-, Arbeitgeber- oder sonstige Beschäftigungskosten, werden diese dem Kunden nachberechnet.
(9) Der Kunde stellt worknow von Ansprüchen, Nachzahlungen, Geldbußen, Zuschlägen, Schäden, Kosten und angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei, die daraus entstehen, dass Angaben des Kunden zu Equal Pay oder Equal Treatment unrichtig, unvollständig, verspätet, nicht aktualisiert oder irreführend waren.
(10) Die Freistellung gilt nicht, soweit der jeweilige Nachteil auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von worknow beruht.
8. Arbeitszeit, Arbeitsschutz und Einsatzbedingungen
(1) Der Kunde ist während des Einsatzes für die Einhaltung der am Einsatzort geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorgaben verantwortlich. Dies betrifft insbesondere:
- Höchstarbeitszeiten,
- Ruhezeiten,
- Pausen,
- Nachtarbeit,
- Sonn- und Feiertagsarbeit sowie
- gesetzliche und betriebliche Dokumentationspflichten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers vollständig und zutreffend erfasst, geprüft und worknow innerhalb der vereinbarten Fristen in der vereinbarten Form übermittelt werden.
(3) Der Kunde bestätigt mit der Freigabe der Arbeitszeitdaten, dass die angegebenen Arbeitszeiten, Abwesenheiten, Überstunden und sonstigen abrechnungsrelevanten Angaben vollständig und zutreffend sind.
(4) Unrichtige, verspätete oder unvollständige Arbeitszeit- oder Abwesenheitsdaten gehen im Verhältnis der Parteien zulasten des Kunden, sofern worknow diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(5) Überstunden, Mehrarbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nur zulässig, wenn sie:
- gesetzlich erlaubt,
- betrieblich erforderlich,
- vom Kunden angeordnet oder genehmigt und
- vorab mit worknow abgestimmt sind.
(6) Vergütungspflichtige Überstunden, Mehrarbeit, Zuschläge, Freizeitausgleich und daraus entstehende Arbeitgeberkosten werden dem Kunden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
(7) Der Kunde übernimmt während des Einsatzes die arbeitsplatz- und einsatzbezogenen Arbeitsschutzpflichten. Dies umfasst insbesondere:
- die Bereitstellung eines sicheren und rechtskonformen Arbeitsplatzes,
- die Durchführung und Dokumentation erforderlicher Gefährdungsbeurteilungen,
- die arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Arbeitsbeginn,
- die regelmäßige Wiederholung erforderlicher Unterweisungen,
- die Bereitstellung notwendiger Schutz- und Arbeitsausrüstung sowie
- die Information über besondere Gefahren und Sicherheitsanforderungen.
(8) worknow kann im Rahmen des Onboardings eine allgemeine Sicherheits- oder Remote-Work-Unterweisung durchführen und sich die Teilnahme des Arbeitnehmers schriftlich bestätigen lassen. Die arbeitsplatz- und einsatzbezogenen Pflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.
(9) Bei vereinbarter Remote-Arbeit stellt der Kunde sicher, dass die Tätigkeit, Arbeitsorganisation, Arbeitsmittel und Verarbeitung von Daten den geltenden gesetzlichen, datenschutzrechtlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen entsprechen.
(10) Der Kunde informiert worknow unverzüglich über:
- Arbeitsunfälle und Beinaheunfälle,
- erhebliche Sicherheitsrisiken,
- wesentliche Pflichtverletzungen,
- Compliance-Vorfälle,
- behördliche Beanstandungen sowie
- sonstige Ereignisse, die den Einsatz, das Arbeitsverhältnis oder die Sicherheit des Arbeitnehmers betreffen.
(11) worknow ist berechtigt, die Arbeitsaufnahme zu verweigern oder den Einsatz im gesetzlich zulässigen Umfang auszusetzen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Arbeitszeit-, Arbeitsschutz-, Datenschutz-, Compliance- oder Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden.
(12) Weitergehende Einzelheiten zu Arbeitszeit, Zeiterfassung, Arbeitsschutz, Remote-Arbeit und Einsatzbedingungen können im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
9. Vergütung, Arbeitgeberkosten und Gebühren
(1) Der Kunde zahlt worknow die im jeweiligen Rahmenvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Angebot, den Commercial Terms oder einer sonstigen Preisvereinbarung festgelegten Beträge.
(2) Die vom Kunden zu tragenden Kosten setzen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, insbesondere zusammen aus:
- der Bruttovergütung des Arbeitnehmers,
- den gesetzlichen und tatsächlichen Arbeitgeberkosten,
- variablen Vergütungsbestandteilen und Zusatzleistungen,
- der vereinbarten EOR-Servicegebühr,
- vereinbarten einmaligen Gebühren sowie
- sonstigen beschäftigungs- und einsatzbezogenen Kosten.
(3) Arbeitgeberkosten umfassen insbesondere:
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
- gesetzliche Umlagen,
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
- gesetzliche oder tarifliche Abgaben,
- Kosten der Entgeltfortzahlung,
- Kosten für Urlaub und Feiertage sowie
- sonstige aufgrund der Beschäftigung entstehende Arbeitgeberaufwendungen.
(4) Arbeitgeberkosten können zunächst auf kalkulatorischer Basis ausgewiesen werden. Maßgeblich sind die tatsächlich aufgrund gesetzlicher, tariflicher, behördlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben anfallenden Kosten.
(5) Abweichungen zwischen kalkulierten und tatsächlich angefallenen Arbeitgeberkosten werden in einer laufenden oder gesonderten Abrechnung berücksichtigt.
(6) Ändern sich die Vergütung des Arbeitnehmers, Equal-Pay-Anforderungen, gesetzliche Arbeitgeberbeiträge, Umlagen, Abgaben, tarifliche oder gesetzliche Ansprüche oder sonstige Beschäftigungskosten, werden die vom Kunden zu zahlenden Beträge entsprechend angepasst.
(7) Variable Vergütung, Boni, Provisionen, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Spesen, Reisekosten, Auslagen, Sachbezüge, Benefits, Arbeitsmittel, behördliche Gebühren und sonstige vom Kunden veranlasste oder dem Einsatz zurechenbare Kosten werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
(8) Auf variable Vergütung, Boni und sonstige zusätzliche Bruttozahlungen fallen die jeweils tatsächlichen Arbeitgeberkosten zusätzlich an.
(9) Die konkrete Höhe der monatlichen EOR-Servicegebühr, der Onboarding- und Offboarding-Gebühren sowie sonstiger vereinbarter Gebühren ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, den Commercial Terms, dem Rahmenvertrag oder einer sonstigen individuellen Preisvereinbarung.
(10) Leistungen außerhalb des vereinbarten Standardumfangs werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden gesondert berechnet. worknow informiert den Kunden vorab über die voraussichtlichen Kosten, soweit deren Höhe zu diesem Zeitpunkt bestimmbar ist.
(11) Externe Rechtsberatung, Gerichts- und Behördengebühren sowie sonstige Kosten Dritter sind nicht in der EOR-Servicegebühr enthalten. Sie werden dem Kunden, soweit praktisch möglich nach vorheriger Information, in tatsächlicher Höhe weiterberechnet.
10. Umsatzsteuer, Steuerrisiken, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde trägt das Risiko, dass der Einsatz des Arbeitnehmers eine steuerpflichtige Betriebsstätte, feste Niederlassung, Umsatzsteuerregistrierungspflicht oder sonstige steuerliche Verpflichtung des Kunden begründet.
(2) worknow übernimmt keine Beratung oder Haftung hinsichtlich einer möglichen Betriebsstätte oder sonstiger steuerlicher Folgen beim Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
(3) Alle Preise und Gebühren verstehen sich netto. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
(4) Soweit das Reverse-Charge-Verfahren gilt oder die Leistung ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen ist, erfolgt die Rechnungsstellung ohne deutsche Umsatzsteuer.
(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass deutsche Umsatzsteuer geschuldet war oder ist, kann worknow diese einschließlich daraus entstehender Zinsen, Zuschläge und angemessener Kosten nachberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Nachberechnung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von worknow verursacht wurde.
(6) worknow rechnet grundsätzlich monatlich ab und stellt dem Kunden eine Kostenübersicht zur Verfügung.
(7) Um die pünktliche Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer zum Monatsende zu sichern, werden die zur Deckung der Vergütung, der Arbeitgeberkosten und etwaiger Zusatzkosten erforderlichen Beträge grundsätzlich bereits zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsmonats in Rechnung gestellt.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, die Zahlung unverzüglich nach Zugang der Rechnung zu leisten, sodass worknow die Vergütung des Arbeitnehmers fristgerecht auszahlen kann.
(9) Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.
(10) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der vollständige Zahlungseingang bei worknow und nicht lediglich die Veranlassung der Zahlung durch den Kunden.
(11) worknow ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung eines Einsatzes aufzuschieben, bis sämtliche erforderlichen Beträge vollständig eingegangen sind.
(12) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist worknow nach vorheriger Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Einsatz im gesetzlich zulässigen Umfang auszusetzen oder zu beenden.
(13) Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, besondere Umstände eine sofortige Aussetzung rechtfertigen oder die Fortsetzung des Einsatzes für worknow unzumutbar ist.
(14) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
11. Kaution
(1) worknow kann vor Beginn eines Einsatzes eine Kaution (Sicherheitsleistung) verlangen. Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 1,5 Bruttomonatsgehälter einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberkosten. Abhängig von den Umständen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses kann eine Sicherheitsleistung von bis zu drei Bruttomonatsgehältern vereinbart werden. Soweit im Einzelfall ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Risiko besteht, insbesondere aufgrund eingeschränkter oder längerer Beendigungsmöglichkeiten, längerer Kündigungsfristen oder fortbestehender Vergütungsverpflichtungen nach Beendigung des Kundeneinsatzes, kann eine entsprechend höhere Sicherheitsleistung vereinbart werden. Die genaue Höhe ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, den Commercial Terms, dem Rahmenvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
(2) worknow ist berechtigt, den Beginn des Einsatzes bis zum vollständigen Eingang der vereinbarten Kaution aufzuschieben.
(3) Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Zahlungsansprüche von worknow aus oder im Zusammenhang mit dem Einsatz. Dies umfasst insbesondere:
- Vergütung,
- Arbeitgeberkosten,
- Servicegebühren und sonstige vereinbarte Gebühren,
- Kosten während Kündigungsfristen,
- Entgeltfortzahlung,
- Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche,
- variable Vergütung,
- Zusatzkosten,
- Nachzahlungen,
- Schadensersatzansprüche sowie
- sonstige einsatzbezogene Forderungen.
(4) Die Kaution ist eine rückzahlbare Sicherheitsleistung und kein Entgelt oder Vorschuss auf Leistungen. Bei Zahlung der Kaution fällt daher keine Umsatzsteuer an.
(5) Wird die Kaution später mit einer steuerbaren Forderung verrechnet, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach der zugrunde liegenden Forderung.
(6) worknow ist berechtigt, fällige und unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.
(7) Wird die Kaution während des laufenden Einsatzes ganz oder teilweise in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, sie auf Verlangen von worknow unverzüglich wieder auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.
(8) Nach Beendigung des Einsatzes und des Arbeitsverhältnisses wird die Kaution abschließend abgerechnet. Die Freigabe eines verbleibenden Guthabens erfolgt erst, nachdem:
- der letzte Abrechnungszyklus vollständig abgeschlossen ist,
- alle Arbeitszeit-, Abwesenheits- und Vergütungsdaten vorliegen,
- alle Ansprüche des Arbeitnehmers einschließlich Vergütung, Urlaubsabgeltung, Boni und Spesenerstattungen bearbeitet und beglichen wurden,
- sämtliche offenen Ansprüche von worknow abgerechnet wurden und
- die für mögliche arbeitsrechtliche Ansprüche maßgeblichen gesetzlichen Fristen, insbesondere die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung, abgelaufen sind, ohne dass entsprechende Ansprüche geltend gemacht wurden.
(9) Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, veranlasst worknow die Auszahlung des verbleibenden Kautionsguthabens innerhalb von 30 Kalendertagen.
(10) Ist eine Kündigungsschutzklage oder ein sonstiger Rechtsstreit anhängig, darf worknow einen angemessenen Betrag bis zur rechtskräftigen Beendigung oder vergleichsweisen Erledigung zurückbehalten.
12. Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheiten
(1) Urlaubsanträge und sonstige geplante Abwesenheiten werden zwischen dem Arbeitnehmer, dem Kunden und worknow abgestimmt.
(2) Der Kunde prüft den gewünschten Zeitraum unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzplanung und teilt worknow mit, ob dem Antrag aus seiner Sicht zugestimmt werden kann.
(3) worknow prüft ergänzend den bestehenden Urlaubsanspruch und die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und erteilt anschließend die formale Genehmigung als Arbeitgeber. Die betriebliche Einschätzung des Kunden wird dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Sollte der gewünschte Zeitraum aus betrieblichen oder arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich sein, stimmen sich der Kunde und worknow zeitnah über eine geeignete Alternative ab.
(5) Änderungen, Verschiebungen oder die Aufhebung bereits genehmigter Urlaubszeiten erfolgen ebenfalls in Abstimmung zwischen dem Kunden und worknow.
(6) Der Arbeitnehmer hat Krankheit und sonstige ungeplante Abwesenheiten unverzüglich worknow und, soweit für den Einsatz erforderlich, dem Kunden mitzuteilen.
(7) Der Kunde informiert worknow unverzüglich über alle ihm bekannten Abwesenheiten, Krankmeldungen, Urlaubszeiten, Feiertage am Einsatzort und sonstigen Umstände, die für Abrechnung oder Vergütung relevant sein können.
(8) Im wirtschaftlichen Verhältnis der Parteien trägt der Kunde sämtliche einsatzbezogenen Kosten und Risiken, sofern diese nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von worknow beruhen.
(9) Dies umfasst insbesondere Vergütung, Arbeitgeberkosten, Servicegebühren und sonstige Kosten während:
- Krankheit,
- Urlaub,
- Feiertagen,
- sonstiger bezahlter Abwesenheiten,
- Annahmeverzug,
- gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen sowie
- sonstiger gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Entgeltfortzahlungszeiträume.
(10) Eine Kürzung, Zurückbehaltung oder Verweigerung geschuldeter Zahlungen wegen Krankheit, Urlaub, Feiertagen, fehlender Einsatzmöglichkeit, Minderleistung oder sonstiger Ausfallzeiten ist ausgeschlossen, sofern worknow seine vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
13. Laufzeit, Beendigung des Einsatzes und Offboarding
(1) Für Employer-of-Record-Leistungen besteht keine Mindestlaufzeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Ein Rahmenvertrag wird, sofern nicht abweichend vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.
(3) Die Kündigung eines Rahmenvertrags beendet nicht automatisch laufende Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Einsätze oder bestehende arbeitsvertragliche Verpflichtungen.
(4) Der Kunde kann einen Einsatz jederzeit durch Erklärung gegenüber worknow beenden. Die Beendigung des Einsatzes beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis zwischen worknow und dem Arbeitnehmer.
(5) Beendet der Kunde den Einsatz oder nimmt er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht mehr in Anspruch, trägt der Kunde sämtliche daraus entstehenden Kosten bis:
- zur rechtlich wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen worknow und dem Arbeitnehmer oder
- zu einem anderweitigen Einsatz des Arbeitnehmers,
je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
(6) Zu den vom Kunden zu tragenden Kosten gehören insbesondere:
- Vergütung,
- Arbeitgeberkosten,
- Servicegebühren,
- Kosten gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen,
- Freistellung,
- Entgeltfortzahlung,
- Urlaub und Urlaubsabgeltung,
- variable Vergütung,
- Nachzahlungen sowie
- sonstige beschäftigungs- oder einsatzbezogene Kosten.
(7) worknow wird sich in angemessenem Umfang bemühen, den Arbeitnehmer anderweitig einzusetzen oder das Arbeitsverhältnis rechtlich zulässig zu beenden. worknow schuldet hierbei keinen bestimmten Erfolg.
(8) worknow führt das arbeitsrechtliche Offboarding durch. Der Kunde unterstützt den Prozess und stellt insbesondere alle offenen Arbeitszeit-, Abwesenheits-, Vergütungs- und Abrechnungsdaten rechtzeitig zur Verfügung.
(9) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(10) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- eine Partei wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt,
- der Kunde mit wesentlichen Zahlungen in Verzug ist,
- erforderliche Informationen trotz Aufforderung nicht bereitgestellt werden,
- erhebliche arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche, Compliance- oder Sicherheitsrisiken bestehen,
- die Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar ist oder
- eine für die Leistungserbringung erforderliche Erlaubnis oder Rechtsgrundlage entfällt.
14. Short-Term Service Fee
(1) Bei Einsätzen mit einer vereinbarten oder tatsächlichen Dauer von weniger als sechs Monaten wird eine einmalige Short-Term Service Fee berechnet.
(2) Die Short-Term Service Fee berücksichtigt den im Verhältnis zur kurzen Einsatzdauer erhöhten Aufwand für Vertragsgestaltung, Einrichtung, Beschäftigungsadministration, Abrechnung und Offboarding.
(3) Die Höhe der Short-Term Service Fee ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, den Commercial Terms, dem Rahmenvertrag oder einer sonstigen individuellen Preisvereinbarung.
(4) War der Einsatz ursprünglich für mindestens sechs Monate vorgesehen, endet jedoch vor Ablauf von sechs Monaten aus Gründen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, wird die vereinbarte Short-Term Service Fee mit Beendigung des Einsatzes fällig.
(5) Die Short-Term Service Fee fällt nicht an, wenn die vorzeitige Beendigung ausschließlich durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von worknow verursacht wurde.
15. Direkte Übernahme durch den Kunden
(1) Übernimmt der Kunde einen im Rahmen der Employer-of-Record-Leistungen beschäftigten Arbeitnehmer unmittelbar in ein eigenes Arbeitsverhältnis, fällt keine gesonderte Vermittlungs- oder Übernahmeprovision an.
(2) Voraussetzung ist, dass die Übernahme rechtzeitig mit worknow abgestimmt und das bestehende Arbeitsverhältnis mit worknow rechtlich wirksam beendet wird.
(3) Vereinbarte Offboarding-Gebühren sowie offene Vergütungs-, Arbeitgeber-, Abrechnungs-, Beendigungs- und sonstige Beschäftigungskosten bleiben unberührt.
(4) Abweichende Regelungen gelten nur, wenn worknow zusätzlich ausdrücklich mit Recruiting-, Vermittlungs- oder Temp-to-Perm-Leistungen beauftragt wurde.
16. Auswahl, Eignung und Ersatzpersonal
(1) Der Arbeitnehmer wird grundsätzlich vom Kunden ausgewählt, vorgeschlagen oder bestätigt.
(2) worknow übernimmt daher keine Verantwortung für die fachliche Eignung des Arbeitnehmers für die vorgesehenen Aufgaben, sofern worknow nicht ausdrücklich mit Auswahl- oder Recruiting-Leistungen beauftragt wurde.
(3) worknow haftet nicht für die fachliche Arbeitsleistung, Arbeitsergebnisse, geschäftliche Entscheidungen, betriebliche Integration oder den wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit des Arbeitnehmers, sofern worknow keine eigene schuldhafte Pflichtverletzung trifft.
(4) Bei Krankheit, Urlaub, sonstiger Abwesenheit, Minderleistung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Beendigung des Einsatzes besteht kein Anspruch auf Ersatzpersonal.
(5) Der Einsatz einer Ersatzperson bedarf einer gesonderten Vereinbarung und gegebenenfalls eines neuen oder geänderten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.
17. Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse
(1) worknow stellt im gesetzlich zulässigen Umfang sicher, dass dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung der während des Einsatzes geschaffenen Arbeitsergebnisse erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden.
(2) Nutzungsrechte werden nur insoweit eingeräumt, als:
- die Arbeitsergebnisse im Rahmen des vereinbarten Einsatzes geschaffen wurden und
- worknow über die betreffenden Rechte verfügen kann.
(3) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, erhält der Kunde im gesetzlich zulässigen Umfang ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke.
(4) Rechte an Materialien, Spezifikationen, Daten, Systemen, Software, Werkzeugen oder sonstigen Inhalten, die vom Kunden bereitgestellt werden, verbleiben beim Kunden oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
(5) Vorbestehende Rechte, Open-Source-Komponenten, Drittsoftware, Standardwerkzeuge, Vorlagen, Know-how und allgemeine Kenntnisse oder Fähigkeiten werden nicht übertragen. Ihre Nutzung richtet sich nach den jeweils anwendbaren Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
(6) Einzelheiten können im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung über geistiges Eigentum geregelt werden.
18. Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Parteien halten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz, ein.
(2) Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies für Anbahnung, Durchführung, Abrechnung und Beendigung der Zusammenarbeit, des Einsatzes und des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.
(3) Jede Partei ist für die von ihr vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten eigenständig verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich eine andere datenschutzrechtliche Rollenverteilung vereinbart wurde.
(4) Soweit gesetzlich erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Datenschutzvereinbarung, insbesondere einen Auftragsverarbeitungsvertrag oder eine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit.
(5) Die Parteien treffen jeweils angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
(6) Alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung der Zusammenarbeit zu verwenden.
(7) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
- rechtmäßig von Dritten offengelegt wurden oder
- aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(8) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus fort.
19. Freistellung
(1) Der Kunde stellt worknow von Ansprüchen, Kosten, Schäden, Geldbußen, Nachzahlungen, Zinsen, Zuschlägen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei, die aus oder im Zusammenhang mit einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden entstehen.
(2) Dies umfasst insbesondere Nachteile im Zusammenhang mit:
- unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben,
- Equal Pay oder Equal Treatment,
- Arbeitszeit,
- Arbeitsschutz,
- fachlichen oder betrieblichen Weisungen,
- Datenschutz- oder Compliance-Verstößen,
- vom Kunden veranlassten Änderungen oder Beendigungen sowie
- sonstigen betrieblichen Pflichtverletzungen des Kunden.
(3) Die Freistellung gilt nicht, soweit der betreffende Nachteil auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von worknow beruht.
20. Haftung
(1) worknow haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet worknow ausschließlich für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung von worknow wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach auf die vom Kunden in den letzten drei Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Netto-Servicegebühren begrenzt.
(5) Im Übrigen ist die Haftung von worknow für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(6) worknow haftet nicht für die fachliche Arbeitsleistung, Arbeitsergebnisse, geschäftliche Entscheidungen, betriebliche Eingliederung oder den wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Kunden, sofern worknow keine eigene schuldhafte Pflichtverletzung trifft.
(7) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen und Reputationsschäden ausgeschlossen.
(8) Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
21. Dienstleister und Übertragung
(1) worknow erbringt die Employer-of-Record-Leistung als direkter Vertragspartner und rechtlicher Arbeitgeber des Arbeitnehmers.
(2) Die Arbeitgeberstellung und die erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung werden nicht auf Dritte übertragen oder an einen anderen Employer-of-Record-Anbieter ausgelagert.
(3) worknow darf zur Unterstützung einzelner administrativer oder technischer Prozesse geeignete Dienstleister einsetzen, insbesondere für:
- Entgeltabrechnung,
- Steuer- und Sozialversicherungsthemen,
- Rechtsberatung,
- elektronische Signaturen,
- IT-Systeme und
- sonstige administrative Unterstützungsleistungen.
(4) worknow bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(5) Rechte und Pflichten aus einer Vereinbarung dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei auf Dritte übertragen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
22. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser EOR-AGB oder einer sonstigen Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(5) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften, sofern die Parteien nicht wirksam eine ergänzende Vereinbarung treffen.